Die Stadt Alsfeld erhebt Straßenbeiträge, wenn städtische Straßen erweitert (Ausbau) oder erneuert (Umbau) werden. Der Umbau erfasst nicht nur die gewöhnliche Sanierung, sondern auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone. Auch der Umbau und Ausbau von Teileinrichtungen (etwa Gehwege, Straßenbeleuchtung) kann beitragsrechtlich veranlagt werden.

Nicht beitragspflichtig sind Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen.

Die Stadt Alsfeld beteiligt sich an den Ausbaukosten. Ihr Anteil beträgt 25 Prozent bei Anliegerstraßen, 50 Prozent bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und 75 Prozent bei Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Fahrbahnen und Gehwege können unterschiedliche Verkehrsbedeutungen haben.

Der Kostenaufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Maßnahme haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen.

Maßgebend für die Verteilung der Ausbau- oder Umbaukosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Ausnutzbarkeit. So wird über einen entsprechenden Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit reiner Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauung.

Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken oder nur teilweise gewerblichen Zwecken dienen, werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.

Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Mit tatsächlichem Baubeginn hat die Stadt Alsfeld die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu verlangen. Diese werden später auf den endgültigen Straßenbeitrag angerechnet.

Rechtsgrundlage

  • 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG)

Straßenbeitragssatzung der Stadt Alsfeld