Die Stadt Alsfeld erhebt für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere Straßen, Wege und Plätze) Beiträge von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Diese zahlen 90 % der tatsächlich entstandenen Kosten, 10 % trägt die Stadt Alsfeld als Anteil für die Allgemeinheit. Ist eine Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt, können Vorausleistungen verlangt werden. Diese werden später bei der endgültigen Beitragsfestsetzung angerechnet.
Der Kostenaufwand wird auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Erschließungsanlage haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen.
Maßgebend für die Verteilung der Erschließungskosten sind die Grundstücksflächen und die Art und das Maß ihrer baulichen Ausnutzbarkeit. So wird über einen entsprechenden Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung und Bebauung berücksichtigt. Ein gewerblich genutztes Grundstück wird stärker belastet als eines mit reiner Wohnnutzung und ein eingeschossig bebaubares Grundstück geringer als eines mit mehrgeschossiger Bebauung.
Ein Grundstück, das von mehreren Straßen erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Straßen der Beitragspflicht. Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken oder nur teilweise gewerblichen Zwecken dienen, werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Rechtsgrundlage
- § 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB)