Hecken und Bäume zurückschneiden – Straßen und Gehwege müssen frei sein
Ansprechend gestaltete Vorgärten und Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei. Oft wächst dieser Bewuchs aber in den öffentlichen Straßenraum hinein und ruft Gefahrensituationen hervor.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste oder Hecken zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen dem Grundstückseigentümer erhebliche Schadenersatzforderungen.
Grundsätzlich sollte der Rückschnitt sollte der vegetationslosen Zeit erfolgen. In der Zeit vom 01. November bis zum 28. Februar des Jahres können Hecken, Büsche und Bäume nahezu uneingeschränkt zurückgeschnitten werden.
Beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Straßen, Einmündungen sowie an Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überragende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen. Deshalb bitten Herr Bürgermeister Paule und das Ordnungsamt die Grundstückseigentümer und – besitzer um ihre Mithilfe:
Bitte kontrollieren Sie, ob sich der Bewuchs auf Ihrem Grundstück in den Straßenbereich hineinragt und nehmen Sie die erforderlichen Rückschnitte vor. Prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bitte bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z. B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Wenn der Bewuchs zu stark in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, ist der Rückschnitt kein freiwilliges Handeln mehr sondern wird nach den Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes zur Pflicht: „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihren Grundstücken auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen“.
Beim Zurückschneiden ist das sogenannte Lichtraumprofil zu beachten:
Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig zur Grundstücksgrenze erfolgen.
Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein (siehe Grafik).
Auf öffentliche Straßen ragender Bewuchs muss bis zum 1. März des jeweiligen Jahres beseitigt werden. Danach verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und deren Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Spezielle Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde beim Vogelsbergkreis. Im Übrigen steht Ihnen das Team vom Ordnungsamt zur Verfügung. ordnungsbehoerde@stadt.alsfeld.de, Tel. 06631/182-141.