Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes

Gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBI. I S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird verfügt:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Alsfeld in dem in Absatz 2 genannten Geltungsbereich aus Anlass des Alsfelder Kräuter- und Märchentages mit Zunft- und Handwerkermarkt am 23.06.2019

    Die Offenhaltung ist beschränkt auf die Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  2. Der Geltungsbereich der Freigabe umfasst die Stadt Alsfeld (Kernstadt).

Alsfeld, den 17. Juni 2019

Der Magistrat der Stadt Alsfeld

Stephan Paule
Bürgermeister