Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
Gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBI. I S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird verfügt:
- Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Alsfeld in dem in Absatz 2 genannten Geltungsbereich aus Anlass des Alsfelder Kräuter- und Märchentages mit Zunft- und Handwerkermarkt am 23.06.2019
Die Offenhaltung ist beschränkt auf die Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Der Geltungsbereich der Freigabe umfasst die Stadt Alsfeld (Kernstadt).
Alsfeld, den 17. Juni 2019
Der Magistrat der Stadt Alsfeld
Stephan Paule
Bürgermeister