Amtliche Bekanntmachung der Stadt Alsfeld
Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2  am
31. Dezember 2024 (Silvester) und 01. Januar 2025 (Neujahr)
Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), erlässt die Stadt Alsfeld folgende
Allgemeinverfügung
1.
Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Rake-ten, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2024 (Silvester) und 01. Januar 2025 (Neu-jahr) im Bereich der Alsfelder Altstadt (Altstadtkern), innerhalb der Umgrenzung von Burgmauerweg, Klostermauerweg, Mainzer Tor, Marburger Straße, Schellengasse und Alicestraße verboten.
2.
Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3.
Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäu-sern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
4.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. SprengV i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
5.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Hessisches Verwaltungsverfah-rensgesetz an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
I.
In der Alsfelder Altstadt sind über 400 Fachwerkhäuser aus sieben Jahrhunderten erhalten. Um die alten Baustrukturen zu sichern, erhielt die Stadt Alsfeld die Auszeichnung „Europäische Modellstadt für Denkmalschutz“. Aufgrund der Bautechnik sind diese Gebäude wesentlich anfälliger für eine versehentliche Entzündung durch Feuerwerk als modernere Bauwerke. Weiterhin birgt die enge Bebauung ein erhöhtes Risiko für die Entstehung eines Brandes. Beispielsweise können pyrotechnische Gegenstände zwischen lockeren Ziegeln, aber auch in Dachböden, Lüftungsöffnungen oder Regenrinnen einschlagen und somit ein Schadfeuer entzünden.
Die engen Winkel zwischen den Gebäuden, welche beispielsweise Laub, dürres Gras oder auch Unrat bergen, sowie Fugen und Ritzen, z. B. im Bereich der Dächer, stellen viele potentielle Punkte für eine Brandentstehung dar. Im Brandfall ist der Schaden potentiell groß. Die Fachwerkhäuser stellen für die Bevölkerung einen herausragenden Wert und ein wichtiges Identifikationsmerkmal mit ihrer Stadt dar.
Die Altstadt, insbesondere der Bereich um den Marktplatz, wird in jeder Silvesternacht von Personen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei werden pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. In-folge von Alkoholkonsum, ausgelassener Stimmung etc. kommt es erfahrungsgemäß des Öfteren zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen in der Altstadt.
II.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV. Schutzobjekte der Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Brände durch das Abbrennen und Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 zu verhüten und somit auch Schäden an der Bausubstanz der Fachwerkhäuser zu verhindern. Weiterhin ist die Anordnung erforderlich, da es kein milderes Mittel gibt, das denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit verspricht. Schlussendlich ist das Abbrennverbot auch angemessen. Es beschränkt den betroffenen Personenkreis nicht unzumutbar in seinen Rechten und der beabsichtigte Zweck steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Das Verbot greift lediglich geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) ein, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen in der Verfassung hohen Rang hat. Infolgedessen ist die Anordnung des Abbrennverbots verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die Verhinderung von Brandentstehung und somit von Sachschäden, überwiegt das private Interesse am Abbrennen und Abfeuern von Feuerwerkskörpern.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der derzeit gültigen Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Der Verhinderung von Bränden und Sachschäden durch pyrotechnische Gegenstände durch das Abbrenn-verbot in den ausgewiesenen Bereichen kommt aufgrund der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonde-res Gewicht zu. Mit der Wirkung dieser Verfügung kann nicht bis zur Entscheidung über etwaige Rechts-behelfe abgewartet werden. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse der Durchsetzung der Anordnung trotz Rechtsbehelfe das Interesse von betroffenen Personen an der aufschiebenden Wirkung. Der Abwendung der Brandgefahr ist der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen zu geben. Im öffentlichen Interesse ist die Anordnung des Sofortvollzugs demnach geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei meiner Behörde, Markt 1, 36304 Alsfeld, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Alsfeld, 21. Dezember 2024
Stephan Paule
Bürgermeister