Zur Berücksichtigung der Naturverträglichkeit der Beleuchtung des Industriegebietes setzt der Bebauungsplan entsprechend den im „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ aufgeführten Vorgaben des Bundesamtes für Naturschutz im Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Leuchtmittel (z.B. LED-Technik oder Natriumdampf-Hochdrucklampen mit einer Farbtemperatur von max. 3.000 Kelvin unter Verwendung vollständig gekapselter Leuchtengehäuse, die kein Licht nach oben emittieren, fest.
Weiter setzt der Bebauungsplan fest, dass Lichtwerbung in Form von laufenden Schriften, Blink-, Wechsel oder großflächige Farbbeleuchtung sowie Videowände und Light-Boards unzulässig sind.
Mit diesen Maßnahmen sollen nachtaktive Insekten geschützt und die Tages- Nacht-Zyklen der Tierwelt berücksichtigt werden.