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Leistungsbeschreibung
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.

Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:

  • Den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat,
  • den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  • den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen.

Nach einer Namensänderung (z. B. durch Eheschließung) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

An wen muss ich mich wenden?
An das Bürgerbüro Alsfeld.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Sofern kein Ausweisdokument vorhanden: Geburts- oder Heiratsurkunde im Original
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate). Informationen und Beispiele finden Sie in der „Fotomustertafel

Personen unter 16 Jahren

  • Begleitung durch einen Elternteil mit Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments
  • Schriftliche Einverständniserklärung und ein Ausweisdokument vom anderen Elternteil (entfällt, wenn der vorsprechende Elternteil das alleinige Sorgerecht hat oder getrennt lebt und das Kind mit Hauptwohnung bei ihm gemeldet ist)
  • das Kind muss persönlich bei der Beantragung anwesend sein (auch Säuglinge)

Namensänderung (z.B. durch Eheschließung)

  • Heiratsurkunde mit Nachweis der Namensführung im Original oder andere standesamtliche Urkunde

Diebstahl des Personalausweises

  • Strafanzeige der Polizei

erster Beantragung nach Einbürgerung

  • Einbürgerungsurkunde im Original
  • Bisheriger ausländischer Pass im Original oder in Kopie
  • Letzte Personenstandsurkunde im Original (Geburts- bzw. Heiratsurkunde mit Namensführung); deutsche Urkunden haben gegenüber ausländischen Urkunden Vorrang

Welche Unterlagen werden bei der Abholung benötigt?

  • Ungültiger Personalausweis, sofern Sie ihn noch besitzen
  • Bei der Abholung durch Dritte: gültiges Ausweisdokument und Vollmacht

Welche Gebühren fallen an?

  • 37,00 Euro
  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 Euro
  • im Einzelfall: zusätzlich 10,00 Euro für den vorläufigen „Personalausweis“

Rechtsgrundlagen
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisverordnung
Personalausweisgebührenverordnung